Nach § 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz ) gilt der Inhalt des dem Versicherungsnehmer überreichten Versicherungsscheins als Vertragsinhalt, wenn der Versicherungsnehmer auf Abweichungen vom Inhalt des Versicherungsantrages auffällig hingewiesen worden ist und nicht binnen eines Monats schriftlich widerspricht.