Neben der Forderung nach einem risikogerechten Beitrag wird an das mathematische Modell der Beitragsberechnung in der PKV noch eine weitere wesentliche Forderung gestellt: Es darf keine Erhöhung der Beiträge wegen des Älterwerdens der vers. Person (vorausgesetzt die ursprünglich angesetzten Rechnungsgrundlagen, insbesondere die Krankheitskosten blei-ben unverändert) geben, und dies obwohl das Krankheitsrisiko (der Risikobeitrag) mit zunehmendem Alter steigt. In § 8a(2) der Musterbedingungen MB/KK ist wie folgt nachzulesen: "... Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungs-verhältnisses auszuschließen, soweit nach dem technischen Geschäftsplan eine Deckungs-rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis zu bilden ist."