Gemäß § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes erhalten Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Zeit der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, bis 8 oder 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens € 210,-. Das Mutterschaftsgeld wird vom Bundesversicherungsamt in Bonn gezahlt. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen € 13,- (Höchstbetrag des auf den Kalendertag umgerechneten Mutterschaftsgelds der in der GKV versicherten Frauen) und dem auf den Kalendertag umgerechneten Nettoeinkommen der letzten 3 abgerechneten Monate. Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld besteht in der PKV Beitragspflicht. Es besteht kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.