Seit 1992 beteiligen alle PKV-Unternehmen ihre Versicherten direkt an den Überschüssen. Aus diesen wird seitdem die bereits vorhandene Alterungsrückstellung aufgestockt. Bis Ende 1994 waren Zuführung von jährlich 1 % der Alterungsrückstellung in eine zusätzliche Rückstellung gesetzlich vorgeschrieben. Seit dem 01.01.1995 gilt eine Neuregelung: Seit diesem Zeitpunkt sind der Zusatzrückstellung Beträge in Höhe von 80 % des auf die Alterungsrückstellung entfallenden Überzinses (also der Zinserträge, die über die kalkulierten Zinserträge hinausgehen) zuzuführen. Dabei ist die Zuführung auf 2,5 % der Alterungsrückstellung begrenzt. Diese Beträge sind wie folgt zu verteilen: 50 % fließen - wie bisher auch - in die Zusatzrückstellung aller Versicherten, die restlichen 50 % sind für die über 65jährigen zur Beitragsermäßigung zu verwenden.